§ 73.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher sowie über das Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
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