Allg GAG § 63., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930
§ 63.
Die zur Durchführung des in den § 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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