Suchen Hilfe
Allg GAG § 63., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 63.

Die zur Durchführung des in den § 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76489

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden