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Allg GAG § 61., BGBl. Nr. 2/1930, gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2004

§ 61.

Bei Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigen Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgerichte zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

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