Allg GAG § 61., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005
§ 61.
Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
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