Allg GAG § 57., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 57.

Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.

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