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Allg GAG § 56., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

§ 56.

Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der § 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.

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