Allg GAG § 56., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
§ 56.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der § 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.
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