Allg GAG § 53., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930
§ 53.
Wird eine Partei in dem nach den § 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.
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