Allg GAG § 52., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 52.

Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.

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