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Allg GAG § 52., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 52.

Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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