Allg GAG § 42., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930
§ 42.
Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.
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