Allg GAG § 33., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 33.

Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.

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