Allg GAG § 22., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 22.

Die Erhebungen haben zum Gegenstande:

1. die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;

2. zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind,

3. die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen.

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