Allg GAG § 21., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930
§ 21.
Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.
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