Allg GAG § 11., BGBl. Nr. 2/1930, gültig ab 07.04.1930

§ 11.

(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.

(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

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