§ 2.
(1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
(2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling zu betragen.
(3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
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