6. Abschnitt
§ 20. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufzuheben.
(2) Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides für die bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen wird von Amtswegen eingeleitet.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Akkreditierungen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach landesrechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum Ende der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Übergangsfrist () gültig.
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