5. Abschnitt
§ 19. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76485