AkkG 2012 § 17. Einschränkung der Akkreditierung, BGBl. I Nr. 28/2012, gültig ab 21.04.2012

4. Abschnitt

§ 17. Einschränkung der Akkreditierung

Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,

2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.

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