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AkkG 2012 § 15. Aussetzung der Akkreditierung, BGBl. I Nr. 28/2012, gültig ab 21.04.2012

4. Abschnitt

§ 15. Aussetzung der Akkreditierung

Auf Antrag akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen kann die Akkreditierung für sechs Monate ausgesetzt werden, wenn auf Grund des Wechsels des Sitzes, der Bautätigkeit am Sitz oder in den Räumlichkeiten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, oder längerer Abwesenheit von leitenden Personen, eine planmäßige Begutachtung nicht durchgeführt oder die akkreditierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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