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AkkG 2012 § 14. Entzug der Akkreditierung, BGBl. I Nr. 28/2012, gültig ab 21.04.2012

4. Abschnitt

§ 14. Entzug der Akkreditierung

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,

2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,

3. während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder

4. das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird

und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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