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AkkG 2012 § 10., BGBl. I Nr. 28/2012, gültig von 21.04.2012 bis 12.06.2014

2. Abschnitt

§ 10.

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 gliedern sich nach

1. den Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung,

2. den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung,

3. den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung,

4. den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.

(4) Die Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß § 8 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(5) Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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