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AkkGebV § 2., BGBl. II Nr. 85/2001, gültig von 26.01.1994 bis 16.02.2001

§ 2.

Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (§§ 9 und 11 Abs. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.

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