AkkGebV § 1., BGBl. II Nr. 85/2001, gültig von 17.02.2001 bis 31.12.2001

§ 1.

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

a) als Grundgebühr 77 000 S ab jedoch 5 600 Euro

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-

ab jedoch 36,50 Euro

jedoch höchstens 500 000,-

ab jedoch 36 340 Euro

2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)

a) als Grundgebühr 10 000,-

ab jedoch 730 Euro

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

ab jedoch 36,50 Euro

3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:

a) als Grundgebühr 77 000 S ab jedoch 5 600 Euro

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

ab jedoch 36,50 Euro

c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab jedoch 2 180 Euro.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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