§ 1.
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
Schilling
a) als Grundgebühr 77 000 S ab jedoch 5 600 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
ab jedoch 36,50 Euro
jedoch höchstens 500 000,-
ab jedoch 36 340 Euro
2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
a) als Grundgebühr 10 000,-
ab jedoch 730 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab jedoch 36,50 Euro
3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
a) als Grundgebühr 77 000 S ab jedoch 5 600 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab jedoch 36,50 Euro
c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab jedoch 2 180 Euro.
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