§ 1.
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
Schilling
a) als Grundgebühr 70 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
jedoch höchstens 500 000,-
2. Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):
a) als Grundgebühr 10 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn
sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach
sich zieht:
a) als Grundgebühr 70 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
nicht von einer Einschränkung des
Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder
Überwachungsverfahren 500,-
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