AIFMG Anlage 4 zu § 30

Anlage 4 zu § 30

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind

a) Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;

b) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

c) Name der Verwahrstelle des AIF;

d) eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;

e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

f) alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;

g) die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;

h) Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;

i) die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;

j) Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.

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Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm..: aus BGBl. I Nr. 117/2015, zu den §§ 4 und 10, BGBl. I Nr. 135/2013)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom S. 37, und

2. die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom S. 22

umgesetzt.

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Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den §§ 10, 19, 35, 36, 38, 39, 42, 47 und 60, BGBl. I Nr. 135/2013)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, umgesetzt und

2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom S. 1, geschaffen.

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Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2, 4, 7, 10, 48 und 60, BGBl. I Nr. 135/2013)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

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Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 1 bis 74 und Anlagen 1 bis 4)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom S. 35 umgesetzt sowie

2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom , S 1 und

b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und

geschaffen.

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Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014, zu den §§ 2, 4, 7, 13, 15, 19, 21, 27, 29, 31, 33, 38, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 54, 56, 58, 60, 67 und 71, BGBl. I Nr. 135/2013)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom S. 1, umgesetzt.

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Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den §§ 2, 32 und 33, BGBl. I Nr. 135/2013)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom S. 190, und

2. Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349,

umgesetzt.

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