10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 74. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt.
(2) § 56 Abs. 5 und 6 tritt mit in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem beginnen.
(3) § 13 Abs. 2 und 3a und § 71 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit in Kraft. § 48 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 ist auf Neugeschäft anzuwenden, das nach dem abgeschlossen wurde.
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