AIFMG § 69., BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69.

Nach dem Inkrafttreten des in Art. 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Art. 68 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie erwähnten ESMA-Stellungnahme hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.

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