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AIFMG § 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 22.07.2013 bis 20.08.2018

9. Teil Zuständige Behörden

2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

§ 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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