9. Teil Zuständige Behörden
2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
§ 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG anzuwenden.
(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.
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