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AIFMG § 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 67/2018, gültig ab 21.08.2018

9. Teil Zuständige Behörden

2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

§ 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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