AIFMG § 53. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

8. Teil Vertrieb an Privatkunden

§ 53. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

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