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AIFMG § 52. Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

8. Teil Vertrieb an Privatkunden

§ 52. Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

Einem potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss sowie jedem interessierten Anteilinhaber eines gemäß § 48 oder § 49 vertriebenen AIF sind die Angaben gemäß § 21 sowie allenfalls das zu erstellende KID oder der Vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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