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AIFMG § 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig von 01.10.2019 bis 10.12.2021

8. Teil Vertrieb an Privatkunden

§ 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

(1) Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an Privatkunden vertreiben, wenn:

1. der AIF in seinem Herkunftsstaat zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen ist und

2. der AIF gemäß §§ 29, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und

3. der AIF materiell einem gemäß § 48 Abs. 1 in Österreich für den Vertrieb an Privatkunden zulässigen Fondstypen gleichwertig ist, und zwar

a) Anteilen an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz,

b) AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück InvFG 2011,

c) AIF in Immobilien gemäß § 48 Abs. 1 Z 3,

d) AIF gemäß § 48 Abs. 7, 8a, 8c und 8e oder

e) der AIF ein AIF ist, der materiell einem OGAW der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist, jedoch von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Beabsichtigt ein AIFM, Anteile solcher AIF in Österreich an Privatkunden zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß §§ 31, 38 oder 47 erstatteten Anzeige unverändert, kann unter Verweis auf jene Anzeige eine erneute Übermittlung unterbleiben.

(3) Der Anzeige sind beizufügen:

1. die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3;

2. eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in der Richtlinie 2011/61/EU, mit Ausnahme derer im 6. Kapitel, sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt, sowie, im Falle des Abs. 1 Z 3 lit. e, dass der AIF materiell einem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EU gleichwertig ist;

3. eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des AIF, dass der AIF im Herkunftsstaat zum Vertrieb für Privatkunden zugelassen ist;

4. ein Halbjahresbericht, der spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres zu erstellen ist;

5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält, dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist. Alternativ zu einem KID kann ein Vereinfachter Prospekt, der dem Vereinfachten Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG entspricht, in deutscher Sprache beigefügt werden;

6. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6.

(4) In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.

(5) Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Warnhinweise gemäß Abs. 4 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.

(6) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(7) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an Privatkunden beginnen kann. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung.

(8) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(9) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und 3 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(10) Der AIFM hat der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.

(11) Der AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF an Privatkunden in Österreich einzustellen, der FMA anzuzeigen.

(12) Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn

1. der AIF gemäß §§ 29, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und

2. für den AIF

a) keine Hebelfinanzierung oder

b) eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,

eingesetzt wird.

§ 52 findet keine Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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