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AIFMG § 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden, BGBl. I Nr. 112/2022, gültig ab 01.01.2023

8. Teil Vertrieb an Privatkunden

§ 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

(1) Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß § 29 bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:

1. Sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003),

2. sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,

3. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Abs. 5 und 6 erfüllen,

4. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),

5. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),

6. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen);

7. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).

(1a) Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5, 6 oder 7 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.

(2) Soweit die Anforderungen des ImmoInvFG für die Verwaltung und den Vertrieb von Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind jene Vorschriften maßgeblich.

(3) Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Die FMA hat einen AIF in Immobilien gemäß Abs. 1 Z 3 zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn:

1. gemäß der Anlagestrategie mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaftet werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob die Rechtsform eines Wertpapiers oder einer Veranlagung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 vorliegt;

2. die Mindeststreuungsbestimmungen des Immobilienbesitzes gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 ImmoInvFG eingehalten werden;

3. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF mindestens zweimal im Monat veröffentlicht wird, es sei denn, der AIF ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;

4. für den AIF eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das Engagement (Exposure), berechnet nach der Commitment-Methode, den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als das Zweifache übersteigt;

5. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;

6. ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind beizufügen:

1. Im Falle, dass der AIF in Immobilien einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung bzw. -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

2. im Falle, dass der AIF in Immobilien keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

4. im Falle, dass es sich bei dem AIF in Immobilien um eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gemäß § 9 KMG 2019 handelt, der letzte Rechenschaftsbericht gemäß § 9 Z 4 KMG 2019;

5. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 5 eingehalten werden.

(7) Die FMA hat einen AIF (Managed-Futures-Fonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

1. das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures darf das Fondsvermögen ausschließlich veranlagt werden in

a) außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

b) Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011;

c) unter Einhaltung der §§ 71 und 77 Abs. 1 InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß § 50 InvFG 2011 oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;

2. keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf

a) einen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 vH des Fondsvermögens übersteigt sowie

b) Terminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 vH des Fondsvermögens übersteigt;

3. bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;

4. Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 InvFG 2011 bestehen;

5. Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;

6. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Managed-Futures-Fonds jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Managed-Futures-Fonds stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat;

7. für den Managed-Futures-Fonds eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko für den Managed-Futures-Fonds, berechnet unter Anwendung des § 87 InvFG 2011 mit dem absoluten Value-at-Risk-Ansatz, nicht höher als 35 vH des Nettoinventarwerts des Managed-Futures-Fonds ist. Bei der Berechnung des absoluten Value-at-Risk-Ansatzes sind folgende Parameter heranzuziehen:

a) Konfidenzintervall von 99 vH;

b) Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);

c) effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;

d) vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;

e) Berechnungen mindestens auf täglicher Basis;

8. ein von Z 7 lit. a abweichendes Konfidenzintervall und eine von Z 7 lit. b abweichende Haltedauer vom Managed-Futures-Fonds nur herangezogen werden kann, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet; bei Anwendung dieser Berechnungsparameter ist eine Umrechnung der 35 vH-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen; diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden;

9. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) enthalten;

10. ein Halbjahresbericht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

12. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

13. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8) Dem Antrag auf Bewilligung eines Managed-Futures-Fonds gemäß Abs. 7 sind beizufügen:

1. Im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

2. im Falle, dass der Managed-Futures-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 7 eingehalten werden.

(8a) Die FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

1. gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;

2. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Quartal, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;

3. für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;

4. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

5. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

7. der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

8. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;

9. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

10. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8b) Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Abs. 8a sind beizufügen:

1. Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

2. im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8a eingehalten werden.

(8c) Die FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

1. das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 veranlagt werden;

2. Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;

3. die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;

4. Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

5. für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;

6. Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;

7. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;

8. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

9. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

11. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

12. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;

13. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

14. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8d) Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Abs. 8c sind beizufügen:

1. Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

2. im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8c eingehalten werden.

(8e) Die FMA hat einen AIF im Sinne des § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 eingehalten werden,

2. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;

3. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

4. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

6. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

7. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 veranlagt;

8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8f) Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 gemäß Abs. 8e sind beizufügen:

1. Im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, der gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 7 KMG 2019 oder gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

2. im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

4. die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988;

5. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8e eingehalten werden.

(9) Sind Angaben und Unterlagen gegenüber der gemäß § 29 erstatteten Bewilligung unverändert, kann unter Verweis auf jene eine erneute Übermittlung unterbleiben.

(10) Beginn und Ende des Vertriebs sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Weiters hat der AIFM der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.

(11) Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Abs. 5 Z 5, Abs. 7 Z 9, Abs. 8a Z 4 und Abs. 8c Z 8 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.

(12) Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF

1. keine Hebelfinanzierung oder

2. eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,

eingesetzt wird. § 52 findet keine Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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