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AIFMG § 47. Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig von 21.07.2019 bis 10.12.2021

7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 47. Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

(1) Unbeschadet der §§ 39, 40 und 42 kann ein Nicht-EU-AIFM Anteile der von ihm verwalteten AIF an professionelle Anleger ausschließlich im Inland vertreiben, sofern der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, von ihm verwaltete AIF in Österreich zu vertreiben, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Österreich verfügen. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich, ist Zustellungsbevollmächtigter und Kontaktstelle für den Nicht-EU-AIFM in Österreich. Sämtliche Korrespondenz zwischen der FMA und dem Nicht-EU-AIFM sowie zwischen den inländischen Anlegern des betreffenden AIF und dem Nicht-EU-AIFM gemäß diesem Bundesgesetz erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hat gemeinsam mit dem Nicht-EU-AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Nicht-EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahrzunehmen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(3) Beabsichtigt ein Nicht-EU-AIFM, Anteile von AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3, sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM sowie des AIF, dass der AIF sowie der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU und auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Weiters sind der Anzeige beizufügen:

1. Die sinngemäßen Angaben gemäß § 5 Abs. 2 und 3;

2. Angaben zur Vertriebsstrategie;

3. der Name des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM samt Angabe des Sitzes;

4. eine Bestätigung des gesetzlichen Vertreters des Nicht-EU-AIFM, dass er die ihn betreffenden Aufgaben zu erfüllen im Stande ist, den Nicht-EU-AIFM gerichtlich und außergerichtlich vertritt sowie als Kontaktstelle für die Anleger der betreffenden AIF fungiert und zumindest hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-Funktion gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;

5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 6;

6. eine Erklärung des Nicht-EU-AIFM, dass er sich verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertriebs des AIF in Österreich die in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen einzuhalten.

(4) Das in Abs. 3 genannte Anzeigeschreiben des Nicht-EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(5) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens 4 Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 3 hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 3 genannten AIF beginnen kann. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der Nicht-EU-AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der FMA mit dem Vertrieb des AIF beginnen. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der Nicht-EU-AIFM oder der AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erstattet. Die FMA hat die Zulassung zum Vertrieb des AIF dann zu erteilen, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:

1. es bestehen geeignete, insbesondere der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;

2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;

3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

4. die auf Nicht-EU-AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die zuständigen Behörden nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie.

(6) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 3 ist an die FMA eine Gebühr von 4 500 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 1 000 Euro. Für die Prüfung der nach den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 2 500 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 600 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 9.

(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 mitgeteilten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.

(8) Der Nicht-EU-AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(9) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von AIF zu untersagen, wenn

1. die Anzeige nach Abs. 3 nicht erstattet worden ist oder der Nicht-EU-AIFM gegen die Verpflichtungen gemäß der Erklärung nach Abs. 3 Z 6 verstößt;

2. eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist;

3. beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist;

4. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem AIF oder Nicht-EU-AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist;

5. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden; oder

6. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM oder AIF entzogen worden ist.

(10) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des AIF untersagt, darf der Nicht-EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß Abs. 3 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(11) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 9 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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