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AIFMG § 38. Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 21.07.2019

7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 38. Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF

(1) Unbeschadet § 35 darf ein EU-AIFM den ausschließlich im Inland erfolgenden Vertrieb von Anteilen an einem von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF sowie von EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, an professionelle Anleger durchführen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

1. der EU-AIFM erfüllt mit Ausnahme von § 19 alle in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen. Der EU-AIFM benennt eine oder mehrere Stellen, welche die Aufgaben gemäß § 19 Abs. 7, 8 und 9 wahrnehmen, und teilt dies der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, unverzüglich mit. Die Anforderungen des § 19 Abs. 7, 8 und 9 können nicht vom EU-AIFM selbst übernommen werden.

2. Es bestehen geeignete, der Überwachung von Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA sowie den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, sodass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

3. Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG.

(2) Beabsichtigt ein EU-AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 3 beizulegen.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 2 ist an die FMA eine Gebühr von 2 200 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 440 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 6 vorgeschriebenen Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 200 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Abs. 8.

(4) Die FMA hat die Anzeige auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens zwei Monate nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Abs. 2 hat die FMA dem EU-AIFM mitzuteilen, ob er im Inland mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Abs. 2 genannten Nicht-EU-AIF beginnen kann, wobei der Vertrieb mit dem Tag jener Mitteilung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von zwei Monaten nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Vertrieb des Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt. Die Aufnahme des Vertriebes ist weiters zu untersagen, wenn der EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF eine Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt oder die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des EU-AIFM sowie die Beilagen haben in deutscher Sprache oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA als zuständige Behörde hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem EU-AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderung zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den EU-AIFM oder der EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(7) Der EU-AIFM hat die Absicht, den Vertrieb von Anteilen des Nicht-EU-AIF in Österreich einzustellen, der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die FMA hat den weiteren Vertrieb von Nicht-EU-AIF zu untersagen, wenn

1. die Anzeige nach Abs. 2 nicht erstattet worden ist,

2. eine Voraussetzung nach dieser Bestimmung weggefallen ist,

3. beim Vertrieb erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde,

5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nicht-EU-AIF oder EU-AIFM festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

6. die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder

7. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIF entzogen worden ist.

(9) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb des Nicht-EU-AIF untersagt, darf der EU-AIFM die Absicht, Anteile dieses Nicht-EU-AIF im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens dann gemäß Abs. 2 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(10) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 8 untersagen, wenn weitere Anteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die die Anzeige nach Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erstattet haben.

(11) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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