TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AIFMG § 32. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 22.07.2013 bis 02.07.2015

6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

§ 32. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten, sofern die Konzession den AIFM zu der Verwaltung dieser Art von AIF berechtigt.

(2) Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

1. den Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt,

2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3) Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen vorzulegen:

1. der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung;

2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können; und

3. die Namen und die Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(4) Die FMA hat binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Anzeige nach Abs. 2 oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(5) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(7) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Abs. 3 übermittelten Angaben sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76483