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AIFMG § 29. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, BGBl. I Nr. 70/2014, gültig von 12.08.2014 bis 10.12.2021

6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

§ 29. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger in Österreich als seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das im ersten Satz dieses Absatzes genannte Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Der AIFM hat bei der FMA für jeden AIF, welchen er zu vertreiben beabsichtigt, einen Antrag auf Bewilligung einzureichen. Der Antrag auf Bewilligung hat die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 zu umfassen.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags nach Abs. 2 hat die FMA über die Zulässigkeit des Vertriebs des genannten AIF zu entscheiden. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA kann den Vertrieb des AIF untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM in sonstiger Weise gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt oder verstoßen wird. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Bewilligung mit dem Vertrieb des AIF beginnen.

(4) Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA den zuständigen Behörden des EU-AIF mit, dass der AIFM den Vertrieb mit Anteilen des AIF in Österreich beginnen kann.

(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich, die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland.

(6) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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