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AIFMG § 27. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben, BGBl. I Nr. 70/2014, gültig ab 12.08.2014

5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 27. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

(1) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder

1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Abs. 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder

2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 20 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Abs. 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufzunehmen.

(2) Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Abs. 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:

1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und

3. die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2012/30/EU bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

(3) Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder

1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Abs. 1 Z 2 genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder

2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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