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AIFMG § 26. Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 26. Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

(1) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Informationen gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung

1. dem betreffenden Unternehmen;

2. den Anteilseignern des Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem Unternehmen oder über ein Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und

3. der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorzulegen.

(2) Der AIFM hat die folgenden Informationen vorzulegen:

1. die Namen der AIFM, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIFM die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt haben;

2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem AIFM, dem AIF und dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und

3. die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern.

(3) In seiner Mitteilung an das Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der AIFM den Vorstand des Unternehmens zu ersuchen, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne unnötige Verzögerung von den Informationen gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen. Der AIFM hat sich zu bemühen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom Vorstand gemäß diesem Absatz informiert werden.

(4) Wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offenzulegen oder sicherzustellen, dass der AIF diese Absichten diesen Personen gegenüber offenlegt:

1. dem nicht börsennotierten Unternehmen, und

2. den Anteilseignern des nicht börsennotierten Unternehmens, deren Identität und Adresse dem AIFM vorliegen oder ihm von dem nicht börsennotierten Unternehmen oder einem Register, zu dem der AIFM Zugang hat oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.

Darüber hinaus hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens zu ersuchen, die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu stellen, und hat sich nach besten Kräften zu bemühen, dies sicherzustellen.

(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 erlangt, hat der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, der FMA als zuständiger Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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