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AIFMG § 15. Anlagen in Verbriefungspositionen, BGBl. I Nr. 70/2014, gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2018

3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

§ 15. Anlagen in Verbriefungspositionen

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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