3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 15. Anlagen in Verbriefungspositionen
Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76483