AIFMG § 15. Anlagen in Verbriefungspositionen, BGBl. I Nr. 76/2018, gültig ab 01.01.2019

3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

§ 15. Anlagen in Verbriefungspositionen

Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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