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AIFMG § 14. Liquiditätsmanagement, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

§ 14. Liquiditätsmanagement

(1) Ein AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Der AIFM hat regelmäßig Stresstests durchzuführen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen er die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und entsprechend überwachen kann.

(2) Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihm verwalteten AIF miteinander konsistent sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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