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AIFMG § 11. Vergütung, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

§ 11. Vergütung

(1) Ein AIFM hat für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleiter und Personen welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihm verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihm verwalteten AIF vereinbar sind.

(2) Ein AIFM hat die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anlage 2 festzulegen.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten die Grundsätze für eine Vergütungspolitik festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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