§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich bei Gericht eingebracht werden.
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