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AFV 2002 § 3., BGBl. II Nr. 587/2021, gültig ab 24.12.2021

§ 3.

(1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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