AFV 2002 § 1. Formblätter, BGBl. II Nr. 481/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.01.2013

§ 1. Formblätter

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage” (Anlage A);

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage” (Anlage B);

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag” (Anlage C).

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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