§ 1. Formblätter
(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
1. Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
(2) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76482