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AFV 2002 § 1. Formblätter, BGBl. II Nr. 510/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2003

§ 1. Formblätter

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

1. Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

(2) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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