Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 7., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979
§ 7.
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76481