Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 7., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979

§ 7.

Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.

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