Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 6., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979

§ 6.

Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

1. wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und

2. wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76481