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Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 5., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979

§ 5.

(1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:

1. eine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,

2. ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt ist,

3. daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Z 2 angegebenen Vertrages noch möglich ist, und

4. daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Z 2 angegebenen Vertrages befugt ist.

Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (§ 4) auszuhändigen.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Abs. 1 einzuhalten.

(3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen.

(4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.

(5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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