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Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 3., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979

§ 3.

Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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