Ausübungsvorschriften für Adressenbüros § 3., BGBl. Nr. 157/1979, gültig ab 01.07.1979
§ 3.
Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.
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